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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Bauleistungen –

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Auftraggebern (nachfolgend „AG“) im Bereich Bauleistungen. Die AVB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem selben AG, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Angebot/Vertragsschluss

2.1 Für die Übernahme und Ausführung der Leistungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unser Angebot und ergänzend das zugrunde liegende Leistungsverzeichnis, bzw. die Leistungsbeschreibung. Sonstige Unterlagen wie Bauzeichnungen, Produkt- und Materialbeschreibungen oder sonstige technische Unterlagen sowie Absprachen über den Leistungsinhalt werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies in unserem Angebot oder in sonstiger Weise von uns schriftlich bestätigt wird.

2.2 Soweit die Leistungsbeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis nicht von uns erstellt wurde, übernehmen wir keine Verantwortung für deren Vollständigkeit sowie die Übereinstimmung mit Plänen oder dem tatsächlichen Zustand de zu bearbeitenden Bauvorhabens.

2.3 In Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit der Leistung, die nicht Gegenstand unseres Angebotes oder der Leistungsbeschreibung sind, bleiben unverbindlich.

2.4 Bei den in unseren Angeboten genannten Preisen handelt es sich um netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Fertigstellung der Leistungen gültige Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.

2.5 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der in unserem Angebot genannten Einheitspreise und den tatsächlich ausgeführten Massen/Mengen.

2.6 Zusätzliche, in unserem Angebot bzw. dem Leistungsverzeichnis/der Leistungsbeschreibung nicht enthaltene Leistungen, die vom AG angeordnet werden oder den Umständen nach notwendig sind, sind gesondert auf Grundlage ortsüblicher Preise zu vergüten.

2.7 Wir halten uns an unser Angebot 10 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die im Angebot angegebenen Einheitspreise für die Dauer von drei Monaten nach Zugang der Auftragserteilung. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten können wir zusätzlich berechnen.

2.8 Angebote und alle damit verbundenen von uns erstellten Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zulässig.

3. Pflichten des AG

3.1 Strom, Wasser und sanitäre Einrichtungen sind vom AG kostenfrei zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, vorhandene Gerüste und schriftliche Lagerplätze kostenfrei zu benutzen.

3.2 Baufreiheit und tragende Untergründe sind durch den AG mit Beginn der Arbeiten zu gewährleisten.

3.3 Der AG veranlasst auf eigene Kosten ggf. erforderliche Gründungen und Hilfsgründungen.

3.4 Der AG gewährleistet, dass die Baustelle bis zum Montageort des Gerüsts mit Lkw befahrbar sind.

3.5 Notwendige behördliche Genehmigungen sind vom AG auf eigene Kosten und rechtzeitig vor Beginn der beauftragen Arbeiten zu beschaffen und auf der Baustelle bereit zu halten. Der AG hat uns eine ggf. vorhandene Baugenehmigung unaufgefordert vor Baubeginn zu übergeben.

3.6 Auf etwaige Besonderheiten der Baumaßnahme, des Grundstücks sowie auch auf etwaige Auflagen aus der Baugenehmigung, die sich auf unsere Leistungen auswirken können, hat der AG unaufgefordert vor Baubeginn hinzuweisen.

4. Ausführungsfristen

4.1 Ausführungsbeginn und -dauer der beauftragten Leistungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Durch die Übergabe eines Bauzeitenplans ohne entsprechende Vereinbarung werden keine verbindlichen Vertragsfristen begründet.

4.2 Treten Verzögerungen des Bauablaufs ein, die nicht aus unserem Verantwortungsbereich stammen und sich auf mit uns vereinbarte Termine auswirken, werden Vertragsfristen hinfällig und sind neu zu vereinbaren.

4.3 Bei eingetretenen Lieferverzögerungen hinsichtlich bestellter Materialien können wir vom AG eine angemessene Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen verlangen, wenn wir die Materialien bei einem zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig bestellt haben.

5. Abnahme und Gefahrenübergang

5.1 Die Abnahme unserer fertig gestellten Arbeiten hat durch den AG innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu erfolgen. Die Abnahmewirkungen gelten als eingetreten, wenn der AG die Abnahme nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt und unsere Leistungen abnahmefähig sind.

5.2 Wir können verlangen, dass in sich abgeschlossene Teilleistungen vorab gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).

5.3 Wir tragen die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Bauleistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des AG übergeben haben.

5.4 Werden unsere Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten auf Grundlage der vereinbarten Preise.

6. Gewährleistung/Haftung

6.1 Für Sachmängel haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Rechte des AG zunächst auf eine Nachbesserung durch uns beschränken. Schlägt diese fehl, hat uns der AG eine weitere Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn ihm dies zumutbar ist. Das Rücktrittsrecht des AG ist ausgeschlossen.

6.2 Soweit es sich bei den von uns verwendeten Materialien und Produkte handelt, die aus natürlichen Vorkommen gewonnen werden, kann eine völlige Übereinstimmung in Härte, Farbton und Struktur mit Materialien der zugrunde liegenden Prospekte, Produktdatenblätter oder – auch von uns – bereits früher in das Bauwerk eingebauten Materialien, nicht gewährleistet werden.

6.3 Bei Reparaturarbeiten beschränkt sich unsere Haftung für Mängelansprüche auf die unmittelbar ausgeführten Leistungen.

6.4 Außerhalb der Haftung für Mängelansprüche haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

6.5 Für bei pflichtgemäßer Ausführung nicht vermeidbare kleinere Beschädigungen oder Verunreinigungen übernehmen wir keine Haftung.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Wir sind berechtigt, nach Erteilung des Auftrages, die Kosten für die zur Ausführung erforderlichen Materialien nach deren Anlieferung auf die Baustelle in einer ersten Abschlagsrechnung abzurechnen.

7.2 Weitere Abschlagsrechnungen können in regelmäßigen Abständen gemäß dem jeweiligen Leistungsstand gestellt werden.

7.3 Ausgeführte Zusatzleistungen oder Regiearbeiten werden nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeiten abgerechnet.

7.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für alle Rechnungen 10 Kalendertage.

7.5 Leistet der AG fällige Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, die Leistungen einzustellen und/oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

7.6 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.7 Skontoabzüge setzen eine schriftlich vereinbarte Skontoabrede und deren Einhaltung voraus.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung unser Eigentum.

9. Betriebsruhe

Wir haben Betriebsruhe im Sommer vom 20.08. bis 04.09. den gesetzlichen Feiertagen und vom 23.12. bis einschließlich Ablauf der 2. Kalenderwoche eines jeden Kalenderjahres. In dieser Zeit können keine Arbeiten durchgeführt werden.

10. Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird – soweit gesetzlich zulässig – München (Landgericht München I) vereinbart.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Grundsätzlich sind alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG im Zusammenhang mit der beauftragten Leistung getroffen werden, schriftlich niederzulegen. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden (Schriftform). Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernis.

11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße zulässige Bestimmung zu ersetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Gerüstbau –

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartner und Auftraggebern (nachfolgend „AG“) im Bereich Gerüstbau. Die AVB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem selben AG, ohne das wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 Darüber hinaus gelten – soweit nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB – Teil B in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung sowie die DIN 18451 (Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung bei Maler- und Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der Ziffern 3.6.1, 3.6.2 und 3.6.3, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

3.6.1: Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

3.6.2: Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AG den vertragsgemäßen Zustand auf unsere Aufforderung wieder herzustellen.

3.6.3: Soweit die Wiederherstellung nicht aus von uns zu vertretenden Gründen oder in Folge natürlichen Verschleißes erfolgt, trägt der AG die hierfür erforderlichen Kosten.

2. Pflichten des AG

2.1 Strom und Wasser sind vom AG kostenfrei zu stellen.

2.2 Baufreiheit und tragende Untergründe sind durch den AG mit Beginn der Arbeiten zu gewährleisten.

2.3 Der AG veranlasst auf eigene Kosten ggf. erforderliche Gründungen und Hilfsgründungen.

2.4 Der AG gewährleistet, dass die Baustelle bis zum Montageort des Gerüsts mit Lkw befahrbar sind.

2.5 Notwendige behördliche Genehmigungen sind vom AG auf eigene Kosten und rechtzeitig vor Beginn der Gerüstarbeiten zu beschaffen und auf der Baustelle bereit zu halten.

3. Ausführung

3.1 Als Verankerung sind Kunststoffdübel und Ringschrauben vorgesehen und in dem Preis enthalten. Andere gewünschte Anker sind vom AG kostenlos bereit zu stellen bzw. bauseits in die Konstruktion einzubauen.

3.2 Das Umankern, Umrüsten und/oder Wiederherstellen von Gerüsten erfolgt gegen gesonderte Vergütung auf Regie zu den vereinbarten bzw. ortsüblichen Stundensätzen.

3.3 Die Veränderung des Gerüsts und der dazugehörigen Bauteile ohne Mitwirkung oder ausdrücklicher Zustimmung des AN durch den AG oder sonstige am Bauvorhaben beteiligte Dritte ist unzulässig. Etwaige hierdurch verursachte Schäden sind vom AG zu tragen. Das Wiederherstellen von Gerüsten wird gesondert zu vereinbarten bzw. ortsüblichen Stundensätzen abgerechnet.

3.4 Der Verschluss der Dübelöffnungen beim Abrüsten wird mit weißen Kunststoffdeckklappen gesteckt ausgeführt. Die farbliche Beschichtung der Abdeckkappen ist vom AG schriftlich anzufordern. Farbe und Pinsel sind bauseits bereitzustellen.

3.5 Folgende Umstände, die die Errichtung, Unterhaltung und den Abbau des Gerüsts erschweren, werden gesondert berechnet:

  • Fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände;
  • Unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle;
  • Vom AG geforderte unübliche Verankerung des Gerüsts, z. B. Einsetzen von Befestigungsdübeln;
  • Beseitigung von Hindernissen wie Kabel, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung;
  • Umhängen auf andere Verankerungspunkte bzw. Umänderung der Gerüstbefestigungen nach Fertigstellung;
  • Herstellen von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Errichtung.

3.6 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung sind folgende Leistungen nicht in unseren Angeboten enthalten:

  • Aufstellen statischer Berechnungen zur Standfestigkeitsprüfung des Gerüsts und Anfertigen von Zeichnungen jeder Art;
  • Gebühren für Genehmigungen jeder Art, insbesondere polizeiliche An- und Abmeldungen, Kosten der Flächennutzung und Baustellenbeleuchtung.

3.7 Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürften von uns zum Transport des Gerüstmaterials kostenlos genutzt werden.

4. Benutzung der Gerüste

4.1 Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen bzw. vereinbarten Zweck genutzt werden.

4.2 Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüsts sowie am Gerüst ist unzulässig, insbesondere das Entfernen oder Umsetzung von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen und Planen sowie das Untergraben der Gerüste.

4.3 Eine Weitervermietung des Gerüsts an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig.

5. Freigabe der Gerüste zum Abbau

5.1 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen sind vom AG unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

5.2 Die Vorhaltezeit (Standzeit) des Gerüsts endet vier Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe des AG zum Abbau.

5.3 Können frei gemeldete Gerüste aus vom AG zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vier Werktagen abgebaut oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Diese sind uns schriftlich mitzuteilen.

6. Rückgabe

Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er haftet für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden, Verschmutzungen und Verluste an Gerüstmaterial, es sei denn, dass wir selbst die Schäden, Verschmutzungen oder Verluste zu vertreten haben oder diese aufgrund eines natürlichen Verschleißes bei vertragsgemäßer Nutzung entstanden sind.

7. Abrechnung

7.1 Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise.

7.2 Die Abrechnung der Gerüste erfolgt auf Grundlage unseres Angebots nach Längen und Höhen der Gerüste oder der Gerüstbauteile und der sich daraus ergebenden Flächen oder Kubaturen. Ergänzend gelten die Aufmaßbestimmungen zur Abrechnung von Gerüstarbeiten (DIN 18451).

7.3 In den angebotenen Preisen sind – sofern nicht anders vereinbart – die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für vier Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d. h. über vier Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 5 % des Rechnungsbetrages (bezogen auf die vereinbarte Vorhaltezeit) abgerechnet.

7.3 Werden die Gerüstbauteile vom AG in einem über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden verschmutzten Zustand zurückgegeben, werden für die erforderliche Reinigung der betroffenen Gerüstbauteile 30 % der Auf- und Abbauleistung berechnet.

7.4 Geschädigte Gerüstbauteile werden neu beschafft und zum Listenpreis des Herstellers in Rechnung gestellt.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die Abrechnung erfolgt zu 80 % nach Aufstellung des Gerüsts und zu 20 % nach Demontage. Sind Auf- und Abbauleistungen getrennt positioniert, wird die Abrechnung positionsweise vorgenommen.

8.2 Die Miete für die verlängerte Vorhaltung der Gerüste über die Grundstandzeit von vier Wochen hinaus wird wöchentlich, spätestens aber monatlich abgerechnet.

8.3 Ausgeführte Zusatzleistungen oder Regiearbeiten werden nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeiten abgerechnet.

8.4 Rechnungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der AG in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

8.5 Leistet der AG fällige Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und das Gerüst abzubauen. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

8.6 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

9. Betriebsruhe

Wir haben Betriebsrufe im Sommer vom 20.08. bis 04.09. den gesetzlichen Feiertagen und vom 23.12. bis einschließlich Ablauf der 2. Kalenderwoche eines jeden Kalenderjahres. In dieser Zeit können keine Arbeiten durchgeführt werden.

10. Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird – soweit gesetzlich zulässig – München (Landgericht München I) vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße zulässige Bestimmung zu ersetzen.